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Arbeitsgemeinschaft

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Aussenverhältnis

Rechtsgebiet:
Arbeitsgemeinschaft
Stichworte:
Arbeitsgemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Haftung: Alle ARGE-Gesellschafter haften – mangels anders lautender Vereinbarung – persönlich, und zwar unbeschränkt und solidarisch, d.h. der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen einen Teil oder von jedem das Ganze fordern.
  • Die ARGE verfügt als einfache Gesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit.


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