Da jeder Partner seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit beibehalten möchte, die Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE insofern beschränkt ist, bietet sich in erster Linie die Rechtsform der einfachen Gesellschaft an (Art. 530 ff. OR). Das OR enthält jedoch eine nur rudimentäre und zu wenig flexible Regelung.
Eine gesetzliche Definition der ARGE fehlt, wobei die SIA Norm 118 in Art. 28 zumindest eine Umschreibung enthält:
- Eine Bauarbeit kann mehreren Unternehmern, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen, durch Abschluss eines gemeinsamen Werkvertrages vergeben werden.
- Die Arbeitsgemeinschaft ist eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR.
- Die Gesellschafter haften für die Erfüllung des Werkvertrages solidarisch. Sie bezeichnen einen Gesellschafter, der dem Bauherrn genehm ist, als federführend; dieser vertritt die Arbeitsgemeinschaft rechtsverbindlich gegenüber dem Bauherrn.