Informationen zur Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bei Bauvorhaben in der Schweiz
Unterschiede zwischen echter und unechter ARGE
echte ARGE
unechte ARGE
Gesellschafterleistung
nur persönliche Leistungserbringung (aus Gesellschaftsrecht)
persönliche Leistungserbringung nur dort nötig, wo es auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt (aus Werkvertragsrecht)
Subunternehmer
Beizug braucht die Zustimmung der ARGE (wegen persönlicher Leistungspflicht kraft Gesellschaftsrecht)
Beizug ist aufgrund des Werkvertragsrechts / SIA Normen häufiger zulässig
Abrechnung
Die Ermittlung und Bewertung von Mehr- oder Minderleistungen im Verhältnis zur Beteiligungsquote ist bei Fehlen einer Leistungsumschreibung schwierig (weil die Regeln der einfachen Gesellschaft sehr abstrakt sind)
Die Forderungen des einzelnen ARGE-Partners sind besser individualisier- und abrechenbar (denn Werkvertragsrecht und SIA Normen sind konkret auf die Erstellung, Ablieferung und Mängelbehebung von Bauwerken ausgerichtet)
Schematische Übersicht über die echte und die unechte ARGE